Eichen - was ist das?
Die Eichung von Messgeräten dient seit langer Zeit dem Schutz des Verbrauchers primär überall dort, wo dieser gemessene Leistungen bezieht - seien dies nach Gewicht oder Volumen quantifizierbare Warenmengen oder messbare Energiemengen, beispielsweise im Haushaltsbereich beim Bezug von Gas, Wasser, Elektrizität oder thermischer Energie (Wärme).
Die gesetzlichen Grundlagen für das Eichwesen sind in europäischen und nationalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien fixiert.
Die Eichpflicht für Messgeräte ergibt sich aus dem Eichgesetz und der Eichordnung. Die Eichordnung regelt außerdem u. a.
| Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgerätes durch die zuständige Behörde und wird im Rahmen des Vollzuges des Eichgesetzes, der Marktüberwachung zum Verbraucherschutz und der Dienstleistungsmöglichkeiten zur Unterstützung der Wirtschaft durchgeführt. |
| Ein Messgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig (PTB) oder aufgrund der Art des Messgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist. Die Zulassung durch die PTB wird auf dem Messgerät durch ein Zulassungszeichen kenntlich gemacht. |
| Ein Messgerät wird nach der Prüfung als geeicht mit dem Hauptstempel gekennzeichnet, wenn es eichfähig war und bei der Prüfung den Anforderungen der Zulassung und sonstigen eichtechnischen Regeln entsprach (Beschaffenheit und Fehlergrenzen). |
| Einem von der zuständigen Behörde - in Thüringen das Landesamt für Mess- und Eichwesen mit seinen Eichämtern - als geeicht gestempelten Messgerät steht ein Messgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist. |
Nichtselbsttätige Waagen sind gemäß Richtlinie des Rates 90/384/EWG vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer EG-Ersteichung zu unterziehen, die auch der Hersteller, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, durchführen kann.
Medizinische Messgeräte
unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 93/422/EWG und dem
Medizinproduktegesetz. Danach können von den Messgeräteherstellern
oder einer Benannten Stelle Konformitätsbewertungsverfahren für die
Messgeräte durchgeführt werden.
Eine nationale Eichung von der PTB
bauartzugelassener medizinischer Messgeräte ist entsprechend den
Übergangsbestimmungen zum Medizinproduktegesetz bis 1998 bzw. 2004
zulässig.
Wer ein eichfähiges Messgerät anwenden will, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät gültig geeicht ist. Er muss die Erst- oder Nacheichung beantragen.
Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind dem zuständigen Eichamt zur Eichung vorzuführen und nach der Eichung dort wieder abzuholen.
Eichfähige Messgeräte können einer Ersteichung, Nacheichung oder Befundprüfung unterzogen werden. Bei der Erst- und Nacheichung wird die Einhaltung der Eichfehlergrenzen und bei der Befundprüfung die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen überprüft.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich aus der Eichordnung, Anhang B, nicht etwas anderes ergibt.
Gemäß § 72 der Eichordnung können von zugelassenen Instandsetzern instandgesetzte und entsprechend gekennzeichnete Messgeräte bis zur nächsten Eichung weiter im eichpflichtigen Verkehr angewandt werden.
Für die Aufstellung, den Gebrauch und die Wartung eichpflichtiger Messgeräte sind die Festlegung des § 6 der Eichordnung zu beachten.
Stempelzeichen für geeichte oder geprüfte Messgeräte sind in den nachfolgenden Abbildungen dargestellt.
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| nationale Eichung | EWG-Ersteichung | nationale Zulassung | EWG-Zulassung |
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| Beglaubigungszeichen | Traditioneller Hauptstempel der Eichung | Kennzeichnung für EG-Ersteichung von nichtselbsttätigen Waagen | Instandsetzerkennzeichen |