Befundprüfung  
  Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den Anforderungen der Zulassung entspricht. Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes darlegt, beantragt werden. Der Antrag kann bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
Rechtsgrundlage ist der § 32 Befundprüfung der Eichordnung
 
 
 
  Die Befundprüfung umfasst:  
 

a) die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Eichordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung),

 
 

b) die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung) und

 
 

c) die Prüfung der Isolierung (bei Elektrizitätszählern und Messwandlern).

 
  Bei der Beschaffenheitsprüfung wird der äußere und bei Notwendigkeit auch der innere Zustand des Messgerätes auf Übereinstimmung mit den Vorschriften überprüft, insbesondere jedoch auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß.

Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Fehler des Messgerätes bei den vorgeschriebenen Belastungen festgestellt. Ein Messgerät gilt als nicht mehr richtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Liegen die Fehler bei einem oder mehreren Prüfpunkten außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen, so werden alle Fehler auf dem Befundprüfschein oder in einer Anlage dazu angegeben.

Nach der messtechnischen Prüfung wird das Messgerät im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung geöffnet, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Prüfung ohne Öffnung der Gerätes beantragt oder dieser zugestimmt hat. Eine derartige Einschränkung des Prüfumfanges ist gegebenenfalls im Prüfschein vermerkt.

Das Messgerät kann nur dann wieder im Versorgungsnetz (im geschäftlichen Verkehr nach § 1 Eichgesetz) eingesetzt werden, wenn es den eichtechnischen Vorschriften entspricht, nicht geöffnet wurde und alle Stempel unverletzt sind, oder wenn das Messgerät neu geeicht wurde.


Kosten

Die Kosten der Befundprüfung (ohne Ausbau und Transportkosten) regelt der § 11 der Eichkostenverordnung (EKV). Die Kosten können danach bis zum Zweifachen der in der EKV festgelegten Eichgebühr betragen. Zusätzlich werden Kosten für den Prüfschein (mit oder ohne Messwerte) erhoben.
 
  Ergibt die Befundprüfung, dass die Eichgültigkeit abgelaufen oder erloschen ist, die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden oder das Messgerät nicht der Zulassung entspricht, so trägt die Kosten dieser Prüfung der Besitzer des Messgerätes auch, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat, ansonsten der Antragsteller.  

Kostenbeispiel einer Befundprüfung eines Mehrphasenwechselstromzählers

Schlüsselzahl EKV
Tätigkeitsbeschreibung
Gebühr
20.1.2.1
Befundprüfung eines Mehrphasenwechselstromzähler
34,60 €
  in Verbindung mit § 11 EKV
  (2 x Eichgebühr)
  Prüfschein ohne Messwerte
10,50 €
   
 
Summe
45,10 €